Treuhandverträge im Insolvenzfall

Das Amtsgericht (AG) Düsseldorf hat sich mit Bestattungsvorsorge-Treuhandverträgen im Insolvenzverfahren befassen müssen. Die Insolvenzschuldnerin, eine 65 Jahre alte Dame ohne Vermögen und mit einem Einkommen von rund 1.650,00 € monatlich, schloss im Juli 2020 eine Treuhand-Police in Höhe von 2.500,00 € über eine Bestattungsvorsorgetreuhand ab und zahlte diesen Betrag ein. Die Auszahlung des Betrags nebst erwirtschafteter Zinsen soll zum Zwecke der Bestattung erfolgen. Aufgrund weiterer Zahlungen in Höhe von 40,00 € monatlich im Jahr 2020 betrug der auf dem Treuhandkonto verwahrte Betrag letztlich 2.740,00 €. Der Insolvenzverwalter kündigte den Vertrag und verlangte die Auszahlung des Guthabens zugunsten der Gläubiger. Das Gericht wies die Klage ab. Zwar seien Bezüge aus einer Bestattungsvorsorgetreuhand bis zu einem Betrag von 5.400,00 € in sinngemäßer (analoger) Anwendung des § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO eigentlich bedingt pfändbar. Dabei ist aber nach Auffassung des AG Düsseldorf eine Billigkeitsentscheidung zu treffen, die sich an der materiellen Gerechtigkeit zu orientieren hat. Zu berücksichtigen ist das Lebensalter der Schuldnerin und ihre Einkommens- und Vermögenssituation. Sie ist 65 Jahre alt und steht damit kurz vor der Rente. Sie verfügt über ihr Arbeitseinkommen hinaus über keinerlei sonstiges Einkommen und keinerlei Vermögen. Es ist daher nicht zu erwarten, dass sie nach Abschluss des Insolvenzvertahrens in der Lage sein wird, aus eigenen Mitteln nochmals einen Betrag in der treuhänderisch verwalteten Höhe zu Bestattungszwecken zurücklegen zu können. Somit bleibt der auf dem Treuhandkonto verwahrte Geldbetrag geschützt und kann von den Gläubigern nicht verlangt werden.

AG Düsseldorf, Urteil vom 03.02.2023 – 37 C 159/22

nachzulesen unter

https://openjur.de/u/2467006.html

 

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